Satzung

(1) Der Verein trägt den Namen Nagerschutz e.V.
(2) Er hat den Sitz in 85560 Ebersberg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten realisiert:
Der Zweck des Vereins besteht im Schutz der Tiere, insbesondere von Nagern und Kaninchen, die als Heimtiere gehalten oder zum Verkauf als Heim- oder Futtertiere gezüchtet werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um Hamster, Ratten, Mäuse und Rennmäuse, Degus, Chinchillas und Meerschweinchen. Kaninchen, wenn auch biologisch nicht zu den Nagern gehörend, werden in der Philosophie und Satzung in die Bezeichnung Nager einbezogen.

  1. Information und Beratung
  • Beratung und Bereitstellung von Informationen über Adoption, artgerechte Haltung, Ernährung und Pflege von Nagern
  • Aufklärung über arttypische Verhaltensweisen, Interaktion und Gruppenverhalten der Nager und deren Konsequenzen für die Heimtierhaltung
  • Beratung zu Gruppenkonstellationen und Vergesellschaftung bei Gruppentieren

2. Aufnahme und Vermittlung von Nagern

  • Aufnahme und Pflege von hilfebedürftigen Nagern
  • Regionale Vermittlung von Pflegetieren

3. Aktivität im Tierschutz

  • Kooperation und Austausch mit Tierheimen, anderen Tierschutzvereinen und Initiativen sowie Tierärzten
  • Kooperation mit zuständigen Behörden, insbesondere im Fall von Tierquälerei
  • Initiative und Beteiligung an Aktionen zu Tierschutz und Tierrechten

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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktivmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Aktivmitglieder unterstützen den Verein durch die aktive Mitwirkung in der Umsetzung der Tätigkeiten des Vereinszweckes. Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder können durch besondere Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Fördermitgliedschaft wird erst nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
(5) Personen, die Tiere zu Versuchs- und / oder Zuchtzwecken aufnehmen, verkaufen oder abgeben, können nicht Mitglied werden.
(6) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Die Ablehnung erfolgt per Email.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(8) Der Austritt eines Fördermitgliedes ist nur zum Ablauf des vollen Jahres seiner Mitgliedschaft möglich. Aktivmitglieder können ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(9) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(10) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

Die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der übrige Vorstand befugt, durch Neubestellung den Vorstand gemäß (1) aus den eigenen Reihen zu ergänzen. Die Amtszeit des neu bestimmten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Zeitpunkt der regulären Neuwahl des Vorstands. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat bis zur Neubestellung seines Postens den Fortlauf seiner Aufgaben und deren ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die per Videokonferenz abgehalten werden. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt.
(6)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Vorstands einzeln vertreten.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
4. die Buchführung,
5. die Erstellung des Jahresberichts,
6. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
7. die Sicherstellung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann nach Absprache als Videokonferenz stattfinden.
(4) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(6) Protokollführer ist eines der Vorstandsmitglieder. Es hat sicherzustellen, dass alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung das Protokoll zur Kenntnis genommen haben, bevor die Versammlung beendet wird. Im Anschluss stellt der Protokollführer das Protokoll sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich zur Verfügung.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Aktivmitgliedern zu, die die Probezeit von drei Monaten beendet haben.
(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden
könnten. Sie haben die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4) Typische Rechtsgeschäfte der Aktivmitglieder mit Dritten sind: die Aufnahme von Nagern mit dem standardisierten Überlassungsvertrag des Nagerschutz, die Abgabe von Nagern mit dem standardisierten Schutzvertrag des Nagerschutz und die Annahme von Spenden und deren Weiterleitung an den Vorstand unter Angabe von Name und Adresse des Spenders, über die der Vorstand die Spendenquittung ausstellt und dem Spender zusendet.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn das Mitglied ein Schreiben per Email erhält. Wenn dies nicht möglich ist, wird das Mitglied innerhalb von 4 Tagen per Post angeschrieben. Der verspätete Zugang ist dem Mitglied zuzuschreiben.

(1) Der Verein kann Mitglied in weiteren Organisationen werden.
(2) Der Verein regelt in Einklang mit den Satzungen und Ordnungen der anderen Organisationen seine Angelegenheiten eigenverantwortlich.

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. in 53115 Bonn, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Tierschutzes, zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsinhalte nicht berührt. Es gilt dann eine gesetzlich wirksame Bestimmung, die dem gewollten Zweck möglichst nahe ist. Der Vorstand bestimmt diese nach eigenem Ermessen und setzt je nach Dringlichkeit den Sachverhalt auf den Tagesplan der nächsten Sitzung oder beruft eine außerordentliche Sitzung ein.

Ebersberg, den 21.12.2014